{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n1.\n1.1 Der 1959 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Dabei machte er gesundheitliche Beschwerden seit dem 22. Juni 2009 aufgrund einer Schulter-, Unterarm- und Rippenverletzung geltend.\n1.2 Am 8. September 2011 wurde das Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana (IV-Nr. 13, 31) und des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (IV-Nr. 16, 23, 26), sowie einen Arbeitgeberbericht der B.___ AG, [...], vom 10. November 2011 (IV-Nr. 22) bei. Weiter holte sie ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 25, 30). Am 26. Februar 2013 nahm Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 32).\n2. Mit Vorbescheid vom 5. März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 65 %) ausrichten (IV-Nr. 34).\n3. Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 8. April 2013 Einwände erheben und eine unbefristete ganze Rente beantragen (IV-Nr. 42). In der Folge wurde im D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst (Bericht vom 20. September 2013, IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin nochmals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 20. November 2013 ein (IV-Nr. 55). Am 16. Dezember 2013 wurde ein neuer Vorbescheid erlassen (IV-Nr. 56 S. 2 ff.), mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde ihm für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2012 eine befristete ganze Rente zusprechen (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Januar 2013 einen Rentenanspruch verneinen (Invaliditätsgrad 30 %).\n4. Gegen den Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer wiederum Einwände erheben und auch für die Zeit nach dem 21. September 2012 (bzw. nach dem 31. Dezember 2012) die Ausrichtung einer unbefristeten Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragen (Einwandschreiben vom 31. Januar 2014, IV-Nr. 58).\n5. Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Suva und der Visana bei (IV-Nr. 60 f.). Anschliessend sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 zu. Mit Wirkung ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch verneint.\n6. Mit Zuschrift vom 15. September 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2014 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):\n1. Die Verfügung vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 1. März 2012 sowie ab 1. März 2013 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.\n7. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 (A.S. 29) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die IV-Akten und verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde. Sie hält an der Verfügung vom 22. Juli 2014 fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.\n8. Das Versicherungsgericht holt mit Verfügung vom 4. Mai 2016 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, ein orthopädisches Gutachten ein (A.S. 33 f., 39 f.). Dieses datiert vom 12. Oktober 2016 (A.S. 44 ff.).\n9. Der Beschwerdeführer lässt sich am 9. Dezember 2016 zum Gutachten vernehmen und präzisiert in diesem Zusammenhang seine Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 61 ff.):\n1. Die Verfügung vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. März 2012 eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen.\nu.K.u.E.F.\nGleichzeitig reicht Rechtsanwältin Schaffner-Hess ihre Kostennote ein (A.S. 64 f.).\n10. Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 zum Gutachten von Dr. med. E.___ (A.S. 67). Sie hält weiterhin am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest und beantragt eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens.\n11. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 (A.S. 76 f.; nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, vgl. A.S. 69 ff.) wird der Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ gebeten, seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu präzisieren. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Vertretung des Beschwerdeführers von Rechtsanwältin Schaffner an Rechtsanwalt Zenari übergegangen ist. Dr. med. E.___ beantwortet die ihm gestellten Fragen am 24. August 2017 (A.S. 79 f.).\n12. Der Beschwerdeführer äussert sich am 19. September 2017 abschliessend zu den Antworten von Dr. med. E.___. Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten, verlängerten Frist bis 12. Oktober 2017 keine Stellungnahme ein, was mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 festgestellt wird (A.S. 89). Eine von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Stellungnahme wird aus den Akten gewiesen (Verfügung vom 9. November 2017, A.S. 96). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 26. Oktober 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 91 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, sie halte weiterhin an den Anträgen fest, die in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 (E. I. 11 hiervor) gestellt wurden.\n13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\nII.\n"}