Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Unter Berücksichtigung des BSV-Tarifs hat die Beschwerdegegnerin daher von den Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 4. Dezember 2015 insgesamt CHF 8‘972.00 zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 und 4.2). Die Differenz von CHF 68.50 zur eingereichten Rechnung von insgesamt CHF 9‘040.50 geht zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn. 13. Aufgrund von Art.