Obwohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der medizinisch relevante Sachverhalt war daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre in dieser Situation gemäss E. II. 4.2 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen.