Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). 12. Obwohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen.