Bei Erlass der angefochtenen Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Noch anlässlich der gerichtlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht sei lediglich ein Pensum von 10 – 20 % möglich (Gutachten S. 48 unten). Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf berufliche Massnahmen jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zu verneinen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 11. Die Beschwerde ist gestützt auf diese Erwägungen abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.