Sie legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt, da die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in sämtlichen Tätigkeiten besteht und daher ein Wechsel von der angestammten Bürotätigkeit in eine andere Arbeit keinen Nutzen verspräche. Infrage käme einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, falls die Beschwerdeführerin die Bereitschaft zeigt, ihre durch das Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen.