Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des Valideneinkommens. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich unabhängig davon, ob das Valideneinkommen aufgrund der Tätigkeit als Masseurin oder als Sekretärin bestimmt wird, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt unbegründet. 10. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten.