28a Abs. 1 IVG) Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts Urteile 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 5 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 mit Hinweis). Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des Valideneinkommens.