Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen. Einzig der Aspekt des Alters könnte unter Umständen relevant sein, wobei die Beschwerdeführerin aber als kaufmännische Angestellte in einem Segment tätig ist, in welchem das Alter im Vergleich zu anderen Tätigkeiten eine untergeordnete Rolle spielt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie keine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben zu verzeichnen hat. Ein leidensbedingter Abzug scheint daher nicht angezeigt.