Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % tätig zu sein. Eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, welche für eine Bürotätigkeit unübliche Vorkehren verlangen würde, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen.