9.3.2 Stellt man stattdessen auf statistische Werte ab, wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 heranzuziehen, da die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 datiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt hat, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle A7, welche die Art der Tätigkeit berücksichtigt, abzustellen. Der standardisierte Medianlohn der im Bereich der Sekretariats- und Kanzleiarbeiten mit einfachen Arbeiten befassten Frauen belief sich im Jahr 2010 auf CHF 5‘424.00 (LSE 2010, Tabelle A7, Ziffer 22, Anforderungsniveau 4).