Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen). Es liegen keine Angaben zum Einkommen vor, welches die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als selbständige Masseurin erzielte. Gemäss den Angaben im Intake-Gespräch war die Praxis noch im Aufbau, so dass entsprechende Abklärungen keine verlässlichen Ergebnisse erwarten lassen.