Ein Anspruch auf eine Rente scheidet schon aus diesem Grund aus. 9. Falls man, entgegen dem soeben Gesagten, davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall die 2006 begonnene und ab 2007 in einer eigenen Praxis fortgesetzte Tätigkeit als selbständige Masseurin weitergeführt, wäre die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit demgegenüber gegeben. Ob eine Rente geschuldet ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ist bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen (BGE 129 V 222). Dieser liegt, da die Anmeldung im Oktober 2013 erfolgt ist, im Jahr 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).