Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge. Laut dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten ist ihr eine solche Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar. Vor dem 2. Dezember 2013 bestand eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde die für den Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 3.3 hiervor) während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis 14. Juli 2014 deutlich nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine Rente scheidet schon aus diesem Grund aus.