Diese Darstellung hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als überwiegend wahrscheinlich zu gelten. Die Invaliditätsbemessung ist somit durch einen reinen Einkommensvergleich auf der Basis eines Vollpensums vorzunehmen. 8. Die Beschwerdeführerin übte zuletzt bis Ende September 2013 eine Erwerbstätigkeit als Sekretärin aus (vgl. IV-Nr. 9 [Lebenslauf], 11, 12). Sie kündigte diese Anstellung wegen Konflikten am Arbeitsplatz (vgl. IV-Nr. 11 S. 1, 12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge.