Jedenfalls die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr. 4 S. 2). Trotzdem können die Bestätigungen nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt hatte, ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall sei 100 %. Diese Darstellung hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als überwiegend wahrscheinlich zu gelten.