Diese besagen, man sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008, IV-Nr. 4) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens im Jahr 2013 (so der Ex-Ehemann) respektive unmittelbar nach der Scheidung (so die damalige Anwältin) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Jedenfalls die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr.