In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Diese Aussage hatte sie bereits im Rahmen des Intakegesprächs vom 15. Oktober 2013 gemacht, wobei die Interviewer mit Blick auf die tatsächliche Erwerbsbiographie Zweifel anmeldeten (IV-Nr. 11 S. 1). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin nunmehr Bestätigungen des Ex-Ehemannes vom 8. Juli 2015 (BB 13) und der damaligen Anwältin vom 10. Juli 2015 (BB 12) einreichen. Diese besagen, man sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008, IV-Nr.