11 S. 1]), ist sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gilt für jede andere körperlich leichte Tätigkeit (bis 10 kg), welche überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Haltungswechsel sowie ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe auszuüben ist. Aus psychiatrischer Sicht ist das Leistungsvermögen aber seit 2. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit um 30 % eingeschränkt. 7. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig.