Daher ist eine erneute informelle Sistierung unter diesem Aspekt nicht angezeigt. 6.6 Zusammenfassend kann für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin während des hier zu prüfenden Zeitraums vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember 2015 abgestellt werden. Danach kann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Masseurin oder als Verkäuferin nicht mehr ausüben. In einer Bürotätigkeit, wie sie sie bis Oktober 2013 mit einem Teilzeitpensum von 40 % ausübte (vgl. Vorsorge-Ausweis [IV-Nr. 6]; Arbeitgeberbericht [IV-Nr. 12]; Intake-Gespräch [IV-Nr. 11 S. 1]), ist sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.