den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14 Juli 2014 zu beurteilen ist. Da sich die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms gemäss der übereinstimmenden Auffassung der Parteien sehr unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, erscheint es als kaum möglich, eine daraus resultierende, erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens für einen mittlerweile derart weit zurückliegenden Zeitraum mit der erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Daher ist eine erneute informelle Sistierung unter diesem Aspekt nicht angezeigt.