Es rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten. Dies gilt umso mehr, nachdem einerseits nicht feststeht, ob diese Ergebnisse eine abschliessende Beurteilung zulassen – was für die genetische Untersuchung, wie sich mittlerweile ergeben hat, offenbar nicht zutrifft – und sich die Parteien ausserdem darin einig sind, dass bei einer Bestätigung der Diagnose noch weitere Abklärungen erforderlich wären, um die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen beurteilen zu können.