Es bestehe noch die Möglichkeit einer elektronenmikroskopischen Untersuchung einer Hautbiopsie. In der Zwischenzeit wurde diese Untersuchung offenbar in die Wege geleitet (vgl. Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten.