Dementsprechend ist, in Ermangelung fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen. 6.5 Kurz vor sowie nach der Erstattung des Gerichtsgutachtens fanden weitere Untersuchungen statt. Wegen ihrer potenziellen Relevanz für das vorliegende Verfahren sind zwei Abklärungen zu erwähnen: 6.5.1 Bereits vor der Begutachtung konnte ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen werden (Bericht Universitätsspital [...] vom 9. September 2015). 6.5.2 Parallel zur gerichtlichen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin wegen der Verdachtsdiagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Abklärungen eingeleitet.