eingereicht am 16. März 2016) nicht zu überzeugen. Die durch den Experten festgestellten Beeinträchtigungen, namentlich in Form einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität, sowie die übrigen Ausführungen lassen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % «im Längsschnitt» für die Zeit ab 2. Dezember 2013 (Gutachten S. 54) als durchaus plausibel erscheinen. Richtig ist dagegen, dass für den weiter zurückliegenden Zeitraum nach Einschätzung des Experten keine zuverlässige Aussage möglich ist. Dementsprechend ist, in Ermangelung fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen.