Der Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen Symptomatik äusserte. Der in der Eingabe vom 19. Februar 2016 enthaltene Vorwurf, die Beschwerdeführerin lehne aus nicht pathologischen Gründen die von den Gutachtern als sinnvoll erachtete Therapie ab, wurde durch den psychiatrischen Gerichtsgutachter so nicht erhoben (Gerichtsgutachten S. 52 unten) und vermag vor dem Hintergrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 11. März 2016 (BB 25; eingereicht am 16. März 2016) nicht zu überzeugen.