angefochtenen Verfügung (14. Juli 2014) sei. Es komme hinzu, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar seien. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht leichten depressiven Störungen die invalidisierende Wirkung abspricht. Dies gilt aber nicht für mittelschwere Störungen, jedenfalls wenn diese verselbständigt sind. Der Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen Symptomatik äusserte.