Sie macht geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde, aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt. Hier sei offensichtlich u.a. nicht berücksichtigt worden, dass der im vorliegenden Fall für das Gericht massgebende Beurteilungszeitpunkt derjenige des Erlasses der