Die Beschwerdegegnerin bemängelt die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie macht geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde, aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt.