6.3.4 Zusammenfassend lassen sich den Berichten der behandelnden Ärzte keine wichtigen Aspekte entnehmen, welche im Rahmen des Gerichtsgutachtens unberücksichtigt geblieben wären und als geeignet erscheinen, das Ergebnis zu beeinflussen. Damit ergeben sich daraus auch keine zwingenden Gründe, um von der Gerichtsexpertise abzuweichen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen. 6.4 Die Beschwerdegegnerin bemängelt die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.