Im Übrigen ist es Sache der medizinischen Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob sich die unterschiedlichen Feststellungen allenfalls durch die orthopädischen Serienschuhe mit orthopädischen Einlagen (vgl. Gutachten S. 30 und S. 34 unten) erklären lassen. Die Beweglichkeit des OSG wird durch die Gerichtsgutachter mit 20-0-40° angegeben, durch Dr. med. D.___ mit links 18-0-68° und rechts 4-0-32°, durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (Bericht vom 4. Juli 2014, BB 11 S. 13) mit 10-0-55° rechts und 15-0-55° links.