Bezogen auf die in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar 2016) erwähnten Befunde, welche von jenen der Gerichtsgutachter abweichen, ist zunächst festzustellen, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung vom 23./24. Juni 2014 (E. II. 5.5 hiervor) einen Becken- und Schultergeradstand ergeben hatte (BB 11 S. 13). Dies stützt die Feststellungen der Gerichtsgutachter. Im Übrigen ist es Sache der medizinischen Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben.