Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht. Wenn die behandelnden Ärzte den entsprechenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimessen, widerspricht dies dem Gerichtsgutachten nicht grundsätzlich, denn die Gerichtsgutachter halten ebenfalls dafür, die Schulterproblematik wirke sich insofern auf das Leistungsvermögen aus, als sie bestimmte Tätigkeiten (namentlich Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten mit einem gewissen