19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht.