Nach seiner Ansicht hätten mehrere der im Gerichtsgutachten gestellten orthopädischen Diagnosen sowie weitere Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für die folgenden Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit freier Funktion bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose und beginnender Omarthrose; retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits bei retropatellärer Arthrose; Fussdeformitäten beidseits […];