Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch ihn berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters lassen denn auch klar erkennen, dass er den Inhalt der entsprechenden Beurteilungen kannte.