6.2.3 Was die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kommen lassen, ist festzuhalten, dass sein Gutachten die üblichen Befunderhebungen enthält. Wenn er besonderes Gewicht auf die Schulterproblematik und die entsprechenden bildgebenden Aufnahmen legte, leuchtet dies ein, steht doch diese Symptomatik in den Vorberichten deutlich im Vordergrund, wie die Gutachter in ihrer Einleitung (S. 18 des Gutachtens) zutreffend festhalten. Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch ihn berücksichtigt werden.