Angesichts der vollständigen Aktenlage und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Diagnosestellung konzentierte sich auf die für die Funktionalität relevanten Aspekte, was aber nicht bedeutet, die weiteren in den Akten genannten Befunde seien unberücksichtigt geblieben. Bezogen auf die linke Schulter hält der Gutachter in der Beurteilung ausdrücklich fest, hier sei bereits eine aktivierte Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden (Gutachten S. 34).