In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint. Diese Beurteilung ist hinreichend klar. 6.2.2 Es ist zwar richtig, dass das orthopädische Teilgutachten bei der Aufzählung der Diagnosen nicht alle in den Vorakten enthaltenen Diagnosen aufführt. Angesichts der vollständigen Aktenlage und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden.