Damit entsteht aber nicht der Eindruck, die orthopädischen Diagnosen führten zu überhaupt keiner erwerblichen Einschränkung, denn aus der zitierten Formulierung wird deutlich, dass sich die Aussage auf die letzte Tätigkeit als Büroangestellte bezieht. An anderer Stelle wird präzisiert, es bestehe aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf). In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint.