Soweit sich Abweichungen zu den früheren Stellungnahmen ergeben – was zu einem guten Teil nicht der Fall ist –, lassen sich die entsprechenden Gründe aus dem Gutachten entnehmen. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: 6.2.1 Es trifft zu, dass im Gutachten sämtliche orthopädischen Beeinträchtigungen unter der Rubrik «Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)» aufgeführt werden.