Das Gerichtsgutachten der F.___ AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c). Es basiert auf den Akten der Beschwerdegegnerin, welche die Begutachtungsstelle noch durch zusätzlich beigezogene Unterlagen ergänzte. Ihre Beurteilung konnte sich somit auf die vollständigen Vorakten stützen. Deren Inhalt wird im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Begutachtung als solche umfasste spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin.