Dasselbe gelte in einer anderen, den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. In diesem Sinn geeignet seien leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf). 6. Wie dargelegt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 4.3 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.4 hiervor). 6.1 Das Gerichtsgutachten der F.___ AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c).