Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden orthopädischerseits keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel, durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Arbeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit nach der Schulter-TEP-Implantation für die bisherige und auch für leidensadaptierte Tätigkeiten für etwa vier Monate aufgehoben gewesen.