Zusammenfassend ergebe sich aus den vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel arbeiten könne. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien nicht möglich. Dagegen seien Tätigkeiten am Schreibtisch ohne Einschränkung durchführbar. Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden orthopädischerseits keine Einschränkungen.