, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schildert zunächst die Ausgangssituation mit den fachspezifischen Anhaltspunkten in den Akten (Gutachten S. 44 ff.). Es folgt die Anamnese (subjektive Angaben der Beschwerdeführerin; Familienanamnese; persönliche Anamnese; Biographisches und Sozialanamnese; Berufsanamnese). Anschliessend beschreibt der Gutachter den psychiatrischen Befund. Der Gutachter hält bezogen auf die Affektivität fest, die Beschwerdeführerin sei zum depressiven Pol hin verschoben (S. 50). Die affektive Stimmungsfähigkeit sei reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin sei lediglich endgradig aufheiterbar gewesen. Die übrigen Kriterien zeigten sich unauffällig.