Da die Beschwerdeführerin passiv eine gute Schultergelenksfunktion aufweise, seien auch Verklebungen höchst unwahrscheinlich. In beiden Berichten finde sich keine Erklärung für die Beschwerden und es werde deshalb auch nur von Verdachtsmomenten geschrieben. Er denke aber ebenfalls, dass aufgrund des Leidensdrucks eine offene Revision durchgeführt werden sollte. Dabei könnten auch Gewebeproben entnommen werden, um auch noch einen sogenannten Low Grade-Infekt sicher ausschliessen zu können. Von einer Arthroskopie würde er eher abraten, da häufig nur eine begrenzte Aussagekraft möglich sei. 5.6.6 In einem weiteren Bericht vom 22. Oktober 2014 (wiedergegeben im Gerichtsgutachten, S. 16;