Ebenso sei im Schaftbereich ein Lockerungssaum seit der Implantation der Prothese erkennbar, welcher sich metaphysär nicht weiter abgrenzen lasse. In der (nicht vorliegenden) Szintigraphie vom August 2013 werde beschrieben, dass kein Verdacht auf eine Schaftlockerung bestehe. Man werde bei unauffälligem Labor eine Punktion der rechten Schulter durchführen mit Zellzahlbestimmung und mikrobiologischer Abklärung. 5.6.4 Ein Bericht derselben Klinik vom 30. April 2014 wird im durch das Gericht eingeholten Gutachten vom 4. Dezember 2015 erwähnt (Gerichtsgutachten S. 16; Beilage zum Gutachten).