Dieser führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 28 S. 7) aus, aufgrund der persistierenden Schmerzen sowohl in Ruhe als auch in Belastung sowie einer Beweglichkeitseinschränkung bestehe der Verdacht einer Lockerung der Prothese. Aufgrund der Komplexität der Problematik habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Beurteilung der Uniklinik K.___ einzuholen. 5.6.3 Im Bericht der Uniklinik K.___ vom 3. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer Drittmeinung vorgestellt.