In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin/Assistentin mit einem Pensum von 40 % (08.30 Uhr bis 11.30 Uhr), welche 75 % PC-Arbeiten und 25 % handschriftliche Arbeiten beinhaltet habe, sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu erachten (S. 5). Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Arbeiten vor dem Körper maximal in Brusthöhe, ohne hochrepetitive Innen- und Aussenrotation mit dem rechten Arm, unterbrochen durch vermehrte Pausen von insgesamt 2-3 Stunden (die einer Schmerzkumulation bei ununterbrochener Arbeit entgegenwirkten), sei die Beschwerdeführerin bei achtstündiger Präsenz als arbeitsfähig zu erachten.